In der Regel besteht für einen Arbeitnehmer bei Kündigung kein Anspruch auf eine Abfindung, da im deutschen Arbeitsrecht das Bestandsschutzprinzip verankert ist. Die Klage gegen eine Kündigung hat also – streng rechtlich – das Ziel, die Kündigung aus der Welt zu schaffen und damit den Weg zurück an den Arbeitsplatz zu ermöglichen. In der Praxis ist es allerdings häufig so, dass im Kündigungsschutzprozess eine Abfindung vereinbart wird, um das Verfahren rechtssicher zu beenden.

Einem Arbeitnehmer kann aber von Gesetzes wegen ein Abfindungsanspruch zustehen. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn sich im Laufe eines Kündigungsschutzprozesses herausstellt, dass die arbeitgeberseitige Kündigung unwirksam war, dem Arbeitnehmer aber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Dabei müssen die Umstände, aus denen sich die Unzumutbarkeit ergibt, im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Kündigungsschutzprozess stehen, etwa wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer beleidigt. Dann kann der Arbeitnehmer beantragen, das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen.

Einen weiteren Fall eines Abfindungsanspruchs sieht das Gesetz (§ 1a KSchG) für den Fall vor, dass der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt und den Arbeitnehmer ausdrücklich darauf hinweist, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der dreiwöchigen Klagefrist eine Abfindung beanspruchen kann. In diesem Fall beträgt die Abfindung ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung.

Ein Abfindungsanspruch kann auch Bestandteil einer betrieblichen Sozialplanvereinbarung sein. Ein Sozialplan ist in Fällen einer sogenannten Betriebsänderung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu vereinbaren und enthält Regelungen zum Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern aus dieser Betriebsänderung entstehen.