Die Abmahnung ist der Ausdruck der Missbilligung eines Verhaltens unter Androhung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wenn das beanstandete Verhalten nicht geändert wird. Spricht der Arbeitgeber eine Abmahnung aus, soll der Arbeitnehmer an seine Vertragspflichten erinnert und vor Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis bei weiterem Fehlverhalten gewarnt werden.
In der Regel handelt es sich also um vertragliche Pflichtverstöße, die abgemahnt werden, etwa unentschuldigtes Zuspätkommen oder Missachtung von Arbeitsanweisungen. Die Abmahnung ist an einzelne Wirksamkeitsvoraussetzungen geknüpft, etwa dass das abgemahnte Verhalten nicht nur grob umrissen, sondern eindeutig und bestimmt formuliert wird. Außerdem müssen dem Arbeitnehmer für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung angedroht werden.
Bei einer verhaltensbedingten Kündigung ist die vorherige einschlägige Abmahnung, also die Abmahnung eines gleichartigen Pflichtenverstoßes, Rechtmäßigkeitsvoraussetzung.
Ein Arbeitnehmer, der der Auffassung ist, dass die Abmahnung unberechtigter Weise erfolgte, kann eine Gegendarstellung schreiben, die zur Personalakte genommen werden muss. Auch gerichtlich kann gegen eine Abmahnung vorgegangen werden, wobei die Folgen eines Rechtsstreits für das Arbeitsverhältnis bedacht werden sollten.
Der Arbeitnehmer kann seinerseits den Arbeitgeber abmahnen, z. B. wenn der Arbeitgeber wiederholt fällige Zahlungen zu spät oder gar nicht leistet.