Der gesetzliche Kündigungsschutz wurde vom Gesetzgeber als Bestandsschutz ausgestaltet und schützt den Arbeitnehmer vor unbegründeten Kündigungen. Die Voraussetzungen, unter denen eine Kündigung rechtswirksam und zulässig ist, hängen maßgeblich davon ab, ob das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung gelangt oder nicht. Dies wiederum hängt von der Größe des Betriebs (mehr als 10 dauernd beschäftigte Arbeitnehmer) und von der Dauer der Betriebszugehörigkeit (mindestens sechs Monate) ab.

Ein Arbeitsverhältnis, bei dem das Kündigungsschutzgesetz nicht zur Anwendung gelangt, unterliegt dem so genannten Willkürverbot. Das bedeutet, dass sachliche und vernünftige Gründe für die Kündigung vorliegen müssen. Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes hingegen ist eine Kündigung rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt, d. h. nicht durch Gründe in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Gründe bedingt ist.

Kündigungsschutz bedeutet deshalb nicht, dass ein Arbeitnehmer nicht gekündigt werden darf, sondern dass er nur unter gewissen Voraussetzungen gekündigt werden darf. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat der ursprüngliche Arbeitsvertrag weiterhin Bestand.

Will der Arbeitnehmer durchsetzen, dass die Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz rechtsunwirksam ist, muss er beim zuständigen Arbeitsgericht binnen drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben. Wird diese Frist von drei Wochen nicht eingehalten, wird die Kündigung bestandskräftig; und zwar auch dann, wenn die Kündigung noch so ungerechtfertigt und unbegründet ist.

Die einzige Ausnahme besteht, wenn der Arbeitnehmer trotz aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt an der Einhaltung der Frist verhindert war. In diesen Fällen ist ein Antrag auf nachträgliche Zulassung der verspäteten Klage zu stellen.