Die Zeugniserteilung ist keine Gefälligkeit des Arbeitgebers, sondern eine gesetzliche Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag. Der Zeugnisanspruch ist historisch sehr alt und leitet sich noch aus der Gewerbeordnung ab.

Für Angestellte bzw. Arbeitnehmer spielen Zeugnisse eine wichtige Rolle im beruflichen Fortkommen, da es für die meisten Arbeitgeber als Grundlage für die Entscheidung zur Einstellung oder zur Einladung zu einem Vorstellungsgespräch dient.

Man unterscheidet das einfache Zeugnis, das lediglich Angaben über die Art und Dauer der Beschäftigung enthält, von dem qualifizierten Zeugnis, das sich auch auf Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers erstreckt. Ein Anspruch auf Zeugniserteilung besteht regelmäßig nach Abschluss des Arbeitsverhältnisses, vorher kann ein Zwischenzeugnis erteilt werden.

Da sich das Zeugnis zum einen an den Grundsätzen der Wahrheitspflicht und der Vollständigkeit auszurichten hat, gleichzeitig aber vom Wohlwollen des Arbeitgebers getragen werden soll, ergeben sich immer wieder Streitigkeiten über einzelne inhaltliche Passagen, die zunehmend in einer Art Zeugnissprache verklausuliert werden. Auf jeden Fall hat das Zeugnis gewisse Formalien einzuhalten (Schriftform, Datum, Unterschrift).

Sowohl die Erteilung selbst als auch in Grenzen der Inhalt des Zeugnisses (Zeugnisberichtigung) ist vor den Arbeitsgerichten einklagbar. Erfahrungsgemäß lässt sich ein Rechtsstreit aber oft vermeiden, wenn der Arbeitnehmer mit anwaltlicher Hilfe dem Arbeitgeber einen eigenen Zeugnisvorschlag unterbreitet.